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§ 3 EinigungsV (Bayern) — Besetzung

Einigungsstellenverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einigungsstellen entscheiden in der Besetzung mit einer vorsitzenden Person und zwei beisitzenden Personen.

(2) Die Industrie- und Handelskammer beruft nach Anhörung der beteiligten Handwerkskammern und der in Bayern errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren die vorsitzende Person und mindestens eine Person, die diese vertritt. Sie kann die Berufung zurücknehmen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Die Industrie- und Handelskammer beruft sachkundige Unternehmer und Verbraucher auf die Dauer von fünf Jahren als beisitzende Personen. Als Unternehmer gelten auch Mitglieder vertretungsberechtigter Organe, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. Die Industrie- und Handelskammer hat bei der Erstellung der Liste der beisitzenden Personen Vorschläge der beteiligten Handwerkskammern und der in Bayern errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherschutzorganisationen einzuholen und zu berücksichtigen.

(4) Die Liste der beisitzenden Personen ist im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer bekanntzumachen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht aufzulegen.