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# Anlage II Kap V E II EinigVtr — Anlage II Kapitel V Sachgebiet E - Außenwirtschaftsrecht Abschnitt II

Einigungsvertrag  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen oder Maßgaben in Kraft:

- 1. §§ 8 und 50 des Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 515)

  - a) § 8 wird wie folgt gefaßt:"Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche Demokratische Republik abgeschlossen hat, können gegenüber Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässig sind, Beschränkungen angeordnet oder Pflichten für Lieferungen oder Bezüge festgelegt werden, sofern die Verpflichtungen aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen, die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen worden sind. Dies gilt auch zur Sicherung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen.Die Festlegung von Verpflichtungen für Lieferungen oder Bezüge ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen auf andere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfüllt werden können.Soweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine Maßnahme im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes handelt, sind die Gebietsansässigen unter gerechter Abwägung ihrer Interessen und der Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschädigen."

  - b) § 50 gilt bis 31. Dezember 1991 fort.

- 2. Der Beschluß des Ministerrates zur "Finanzierung und Verrechnung des Handels mit RGW-Ländern" in Verbindung mit dem Beschluß des Ministerrats vom 11. Juli 1990 "Einstellung der Verrechnungen mit den Mitgliedsländern des RGW in transferablen Rubeln ab 1. Januar 1991" gilt bis zum 31. März 1991 fort.

- 3. Die "Richtlinie über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im 2. Halbjahr 1990" vom 27. Juni 1990 gilt bis zum zum 31. Dezember 1990 fort.

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Zitiervorschlag: Anlage II Kap V E II EinigVtr

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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