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# Anlage I Kap X F II EinigVtr — Anlage I Kapitel X Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht Abschnitt II

Einigungsvertrag  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:

- 1. Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649):

  - a) In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.

  - b) In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:

    - "4. Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder

    - 5. Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."

- 2. Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899) In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,

  - 1. die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder

  - 2. eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."

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Zitiervorschlag: Anlage I Kap X F II EinigVtr

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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