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# § 4 EingrVO (Nordrhein-Westfalen) — Eingruppierung bei den Landschaftsverbänden und im Regionalverband Ruhr

Eingruppierungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es sind bei den Landschaftsverbänden einzugruppieren:

1. Das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes in Besoldungsgruppe B 8,

2. das Amt der Ersten Landesrätin oder des Ersten Landesrats in Besoldungsgruppe B 6,

3. höchstens drei Ämter von Landesrätinnen oder Landesräten mit besonders schwierigen Aufgabengebieten in Besoldungsgruppe B 5,

4. die Ämter der sonstigen Landesrätinnen oder Landesräte in Besoldungsgruppe B 4.

(2) Es sind im Regionalverband Ruhr einzugruppieren:

1. Das Amt der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors des Regionalverbandes Ruhr in Besoldungsgruppe B 8,

2. das Amt der Beigeordneten oder des Beigeordneten als allgemeine Vertreterin oder als allgemeiner Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors in Besoldungsgruppe B 6,

3. die Ämter der übrigen Beigeordneten in Besoldungsgruppe B 5.

(3) Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2 eingruppiert werden, wenn die Wahlbeamtin oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

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Zitiervorschlag: § 4 EingrVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO/4

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