(1) Es sind bei den Landschaftsverbänden einzugruppieren:
1. Das Amt der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes in Besoldungsgruppe B 8,
2. das Amt der Ersten Landesrätin oder des Ersten Landesrats in Besoldungsgruppe B 6,
3. höchstens drei Ämter von Landesrätinnen oder Landesräten mit besonders schwierigen Aufgabengebieten in Besoldungsgruppe B 5,
4. die Ämter der sonstigen Landesrätinnen oder Landesräte in Besoldungsgruppe B 4.
(2) Es sind im Regionalverband Ruhr einzugruppieren:
1. Das Amt der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors des Regionalverbandes Ruhr in Besoldungsgruppe B 8,
2. das Amt der Beigeordneten oder des Beigeordneten als allgemeine Vertreterin oder als allgemeiner Vertreter der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors in Besoldungsgruppe B 6,
3. die Ämter der übrigen Beigeordneten in Besoldungsgruppe B 5.
(3) Das Amt darf unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben um eine Besoldungsgruppe höher als nach den Absätzen 1 und 2 eingruppiert werden, wenn die Wahlbeamtin oder der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem sie oder er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.