(1) Es sind in den Kreisen einzugruppieren:
1. Das Amt der Landrätin oder des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200 000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200 000 in Besoldungsgruppe B 7.
2. Das Amt der Kreisdirektorin oder des Kreisdirektors als allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrats nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Kreises wie folgt:
a) Einwohnerzahl bis 200 000 Besoldungsgruppe B 3/B 4,
b) Einwohnerzahl von 200 001 bis 400 000 Besoldungsgruppe B 4/ B 5 oder
c) Einwohnerzahl über 400 000 Besoldungsgruppe B 5.
(2) Den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen wird zu dem Grundgehalt nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn einer zweiten Amtszeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt. Die Zulage beträgt 8 Prozent des Grundgehalts.
(3) § 2 Absatz 4 und 6 gilt für Kreisdirektorinnen und Kreisdirektoren entsprechend.