(1) Die Gemeindenamen der gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernden Gemeinden werden Ortsteilnamen der Stadt Leipzig.
(2) Verfügt eine gemäß § 1 Abs. 1 einzugliedernde Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, so werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden Gemeinde Ortsteilnamen der Stadt Leipzig.
(3) Die Ortsteilnamen Burghausen, Knautnaundorf, Rehbach und Rückmarsdorf werden Ortsteilnamen der Stadt Leipzig.
(4) Das Benennungsrecht der Stadt Leipzig nach § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO ) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bleibt unberührt.