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§ 5 Eingliederungsgesetz Leipzig (Sachsen) — Wohnsitz und Aufenthalt

Eingliederungsgesetz Leipzig

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in den gemäß § 1 eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- und Aufenthaltsdauer in der Stadt Leipzig.