Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in den gemäß § 1 eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- und Aufenthaltsdauer in der Stadt Leipzig.
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Die Wohn- und Aufenthaltsdauer in den gemäß § 1 eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- und Aufenthaltsdauer in der Stadt Leipzig.