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§ 16 Eingliederungsgesetz Leipzig (Sachsen) — Freiwillige Eingliederungen

Eingliederungsgesetz Leipzig

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 1 genannten Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindeeingliederungen und Gemeindeteileingliederungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden.

(2) Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.