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§ 5 Eingliederungsgesetz Dresden (Sachsen) — Sparkassen

Eingliederungsgesetz Dresden

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in den gemäß § 1 einzugliedernden Gebieten belegenen Zweigstellen von Sparkassen sind bis zum 31. Dezember 1999 auf die Stadtsparkasse Dresden zu übertragen. Die Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Bei der Übertragung wird zwischen den beteiligten Sparkassen ein angemessener Ausgleich herbeigeführt.