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§ 5 Eingliederungsgesetz Chemnitz (Sachsen) — Wohnsitz und Aufenthalt

Eingliederungsgesetz Chemnitz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den gemäß § 1 eingegliederten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Stadt Chemnitz.