Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den gemäß § 1 eingegliederten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Stadt Chemnitz.
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Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den gemäß § 1 eingegliederten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der Stadt Chemnitz.