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# § 1 EinglSchuruV (Brandenburg) — Geltungsbereich

Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt

in Bezug auf die Regelungen für das Ruhen der Schulpflicht für junge Menschen, die sich unabhängig davon, ob sie selbst oder nur ein Elternteil die ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, im Land Brandenburg nach einem Asylantrag oder aus anderen Fluchtgründen auf der Grundlage einer Aufenthaltsgestattung, einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung aufhalten und schulpflichtig sind sowie

im Übrigen für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die über keine Deutschkenntnisse verfügen oder deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um am Regelunterricht mit Erfolg teilnehmen zu können (fremdsprachige Schülerinnen und Schüler). Bei Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse, spätestens jedoch nach vier Schulbesuchsjahren, endet der Status als fremdsprachige Schülerin oder fremdsprachiger Schüler. In begründeten Einzelfällen kann dieser genannte Zeitraum mit Zustimmung des staatlichen Schulamtes verlängert werden.

(2) Sie regelt

Besonderheiten des Ruhens der Schulpflicht,

Besonderheiten der Aufnahme, der Fördermaßnahmen, der Leistungsbewertung, des Fremdsprachenunterrichts, des muttersprachlichen Unterrichts und des Erwerbs von Abschlüssen für die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in die Schule.

Im Übrigen gelten die Regelungen der jeweiligen Bildungsgangverordnungen.

(3) Diese Verordnung gilt in den Bildungsgängen des Zweiten Bildungsweges entsprechend. Sie gilt nicht für Schülerinnen und Schüler in den deutsch-polnischen Schulprojekten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 EinglSchuruV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinglSchuruV/1

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