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# § 3 EinglMV 2025 — Neuberechnung der Anteile der Mittel nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern

Eingliederungsmittel-Verordnung 2025  
Historische Fassung: Stand 01.01.2025 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2025, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile der zu verteilenden Mittel für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei sind die anderen und ergänzenden Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 5 und 6 zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 3 EinglMV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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