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# § 3 EinglMV 2023 — Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern

Eingliederungsmittel-Verordnung 2023  
Historische Fassung: Stand 29.08.2023 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2023, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 6 und 7 berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 3 EinglMV 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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