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§ 3 EinglMV 2023 — Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern

Eingliederungsmittel-Verordnung 2023

Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 29.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2023, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 5 und 6 berücksichtigt.