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§ 3 EinglMV 2021 — Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern

Eingliederungsmittel-Verordnung 2021

Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 5 und 6 berücksichtigt.