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# § 3 EinglArgeVO (Sachsen) — Geschäftsordnung, Beschlussfassung und Delegation

Eingliederungshilfe-Arbeitsgemeinschaft-Verordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung und kann hierin insbesondere Näheres zu ihren Aufgaben regeln.

(2) Zu ihren Aufgaben und zu Angelegenheiten der Geschäftsordnung kann sie Beschlüsse fassen.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung teilnehmen:

1. mindestens die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter von:

a)

den Trägern der Eingliederungshilfe,

b)

den Leistungserbringern,

c)

den Verbänden für Menschen mit Behinderungen und

d)

dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie

2. die oder der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.

Die Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Zur Aufgabenwahrnehmung können Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese können über die Geschäftsstelle Stellungnahmen in die Arbeitsgemeinschaft einbringen.

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Zitiervorschlag: § 3 EinglArgeVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinglArgeVO/3

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