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# § 1 EinglArgeVO (Sachsen) — Mitglieder

Eingliederungshilfe-Arbeitsgemeinschaft-Verordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Träger der Eingliederungshilfe entsenden in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

1. der Kommunale Sozialverband Sachsen zwei Mitglieder und

2. die weiteren Träger der Eingliederungshilfe gemeinsam zwei Mitglieder.

(2) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer entsenden in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

1. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen gemeinsam zwei Mitglieder,

2. die im Freistaat Sachsen tätigen Verbände der privaten Leistungserbringer gemeinsam ein Mitglied und

3. der Lebenshilfe Sachsen e. V. ein Mitglied.

(3) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände für Menschen mit Behinderungen entsendet der Landesbeirat für Inklusion drei Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch .

(4) Die oder der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch .

(5) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entsendet vier Mitglieder in die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch .

(6) Für den Verhinderungsfall ist für jedes Mitglied jeweils eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter zu bestellen. Neubestellungen sind gegenüber der Geschäftsstelle anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 1 EinglArgeVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EinglArgeVO/1

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