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# § 4 EinbTestV — Datenerhebung und -verarbeitung

Einbürgerungstestverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Verfahren nach § 2 Abs. 1 darf das Bundesamt über die Prüfstelle zum Zwecke der Durchführung des Einbürgerungstests und der Ausstellung der Bescheinigung nach einheitlichem Vordruck Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Prüfungsteilnehmer erheben und verwenden. Die Daten sind spätestens zwei Jahre nach Ausstellung der Bescheinigung zu löschen.

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Zitiervorschlag: § 4 EinbTestV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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