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# § 2 EinbTestV — Verfahren des Einbürgerungstests unter Mitnutzung von Prüfstellen des Bundesamtes

Einbürgerungstestverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die technische Durchführung des bundeseinheitlichen Einbürgerungstests können nach Maßgabe von Verwaltungsvereinbarungen der Länder mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Prüfstellen genutzt werden, die dieses den Ländern aus dem Kreis seiner Träger benennt, die es für seinen eigenen Test zum Orientierungskurs nach der Integrationskursverordnung zugelassen hat und bundesweit vorhält. Das Bundesamt stellt pro Prüfungsteilnehmer eine Kostenpauschale von 25 Euro in Rechnung.

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 vereinbart die Person, die den Einbürgerungstest ablegen möchte, mit einer ihr von der zuständigen Einbürgerungsbehörde benannten Prüfstelle einen Prüfungstermin unter Angabe der in § 4 Satz 1 genannten Daten. Ein Anbieter eines Einbürgerungskurses, der nicht selbst zum Kreis der vom Bundesamt zugelassenen Prüfstellen gehört, kann für seine Teilnehmer einen kursbezogenen Prüfungstermin mit einer Prüfstelle vereinbaren.

(3) Die Prüfstelle erhält für jeden Prüfungsteilnehmer einen der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zugelassenen Fragebögen, der nicht mit denen anderer Prüfungsteilnehmer desselben Prüfungstermins identisch ist. Die Identität des Prüfungsteilnehmers ist anhand eines amtlichen Identitätspapiers zu prüfen.

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Zitiervorschlag: § 2 EinbTestV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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