# § 45 EinSiG — Anzeigepflichten

Einlagensicherungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:

- 1. ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung;

- 2. die Bestellung einer Person nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind;

- 3. das Ausscheiden einer Person nach § 43 Absatz 2 Nummer 1;

- 4. die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde notwendig sind;

- 5. das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2;

- 6. die Absicht der Organe des Systems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung nach § 43 oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen.

(2) Der Ansparplan nach § 44 Absatz 2 ist jährlich zu aktualisieren und der Bundesanstalt zum 10. Februar jeden Jahres vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 45 EinSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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