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§ 32a EinSiG — Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung

Einlagensicherungsgesetz

Stand: 29.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.