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# § 2 EigenkontrollVO (Sachsen) — Eigenkontrollpflicht

Eigenkontrollverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer Abwasseranlagen nach § 1 betreibt oder Abwasser aus diesen Anlagen einleitet, hat die Abwasseranlagen auf eigene Kosten nach § 3 zu kontrollieren und das Abwasser zu untersuchen.

(2) Eigenkontrollpflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Sind an das Abwasser zum Zweck der Verringerung der Schadstofffracht in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer ( Abwasserverordnung – AbwV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt, ist mit den Untersuchungen des Abwassers ein vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie im Rahmen der Qualitätssicherung bestätigtes Labor zu beauftragen. Eine Befreiung von der Verpflichtung nach Satz 2 kann widerruflich auf Antrag erfolgen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er selbst über die zur Untersuchung der gefährlichen Stoffe erforderlichen Untersuchungseinrichtungen und Geräte sowie das hierzu geeignete Personal verfügt.

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Zitiervorschlag: § 2 EigenkontrollVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EigenkontrollVO/2

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