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# § 7 Eig-WO (Nordrhein-Westfalen) — Inhalt der Wahlvorschläge

Wahlordnung für Eigenbetriebe  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten wie nach § 114 Abs. 3 der Gemeindeordnung als ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Betriebsausschusses vom Rat zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Lebensalter und die Dienststellung anzugeben.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von einem Zehntel, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von fünfzig Wahlberechtigten. Jeder Wahlvorschlag der in § 6 Abs. 1 bezeichneten Organisationen muss von einer beauftragten Person der Organisation unterzeichnet sein.

(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche der Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Beschäftigten eine Angabe hierüber, gelten die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die an erster Stelle stehen.

(4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.

(5) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 6 Abs. 2 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Änderung zustimmen.

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Zitiervorschlag: § 7 Eig-WO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Eig-WO/7

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