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# § 3 Eifel-RurVG (Nordrhein-Westfalen) — Unternehmen des Verbandes, Übersichten

Eifel-Rur-Verbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 31.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternehmen des Verbandes sind Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der für die Aufgabenerledigung notwendigen Anlagen sowie alle sonstigen für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Ermittlungen und Arbeiten. Als Unternehmen gilt auch die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter, die der Durchführung seiner Aufgaben dienen. Bei Planung, Bau und Betrieb der Anlagen nach Satz 1 können die Möglichkeiten der Anlagen zur Energieerzeugung auch für Dritte genutzt werden. Dies gilt auch für Anlagen, die mit Anlagen nach Satz 1 in funktionalem Zusammenhang stehen, sowie für Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die innerhalb des Verbandsgebietes auf Grundstücken des Verbandes betrieben werden. Darüber hinaus kann der Verband zur Deckung seines Energiebedarfs Anlagen zur Erzeugung und zur Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen planen, bauen, betreiben und unterhalten, wobei die Erzeugung von Überschussmengen in einem angemessenen Umfang sowie die Speicherung und Abgabe dieser Überschussmengen an Dritte zulässig sind. Dies gilt entsprechend für die Beteiligung des Verbandes an Anlagen Dritter zur Erzeugung oder Speicherung von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch wenn diese außerhalb des Verbandsgebiets betrieben werden. Die Energieerzeugung und -speicherung nach den Sätzen 3 bis 6 müssen mit der Erledigung der Aufgaben des Verbands nach § 2 vereinbar sein.

(2) Der Verband stellt über die zur Erfüllung seiner Aufgaben und übernommenen Pflichten erforderlichen Unternehmen, die in einem Zeitraum von jeweils sechs Jahren durchzuführen sind, Übersichten auf (Sechsjahresübersichten). Satz 1 gilt nicht für die Aufgaben nach § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom.

(3) Der Verband hat solche Unternehmen zur Erfüllung der Verbandsaufgaben, die das Grundwasser in der Venloer Scholle und in der Rurscholle unmittelbar beeinflussen, mit dem Erftverband vorher abzustimmen. Im Zweifel entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde.

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Zitiervorschlag: § 3 Eifel-RurVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 31.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 31.10.2026.

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