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§ 2 Eifel-RurVG (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Verbandes

Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 31.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband hat im Verbandsgebiet folgende Aufgaben:

1. Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses der oberirdischen Gewässer oder Gewässerabschnitte und in deren Einzugsgebieten;

2. Unterhaltung oberirdischer Gewässer oder Gewässerabschnitte und der mit ihnen in funktionellem Zusammenhang stehenden Anlagen;

3. Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand;

4. Maßnahmen des Hochwasserschutzes an oberirdischen Gewässern, auch wenn dem Verband nicht die Gewässerunterhaltung, der Ausgleich der Wasserführung und der Gewässerausbau obliegen;

5. Koordinierung der Zusammenarbeit im Bereich des Hochwasserschutzes;

6. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Trink- und Betriebswasserversorgung sowie zur Ausnutzung der Wasserkraft;

7. Bewässerung und Entwässerung von Grundstücken;

8. Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Oktober 2026 (GV. NRW. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

9. Entsorgung der bei der Durchführung der Verbandsaufgaben anfallenden Abfälle;

10. Vermeidung, Minderung, Beseitigung und Ausgleich eingetretener oder zu erwartender, auf Abwassereinleitungen oder sonstige Ursachen zurückzuführender nachteiliger Veränderungen des oberirdischen Wassers und

11. Ermittlung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, soweit es die Verbandsaufgaben erfordern.

Die Aufgaben des Erftverbandes in den Bereichen der Venloer Scholle bleiben unberührt. Im Zweifel entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde.

(2) Auf Beschluß der Verbandsversammlung kann der Verband im Einvernehmen mit Abwasserbeseitigungspflichtigen außerhalb des Verbandsgebietes und im Benehmen mit dem örtlich zuständigen Abwasserverband Aufgaben gemäß Absatz 1 Nummer 8 und 9 außerhalb des Verbandsgebietes wahrnehmen oder Abwasser zur Behandlung in verbandseigene Abwasserbehandlungsanlagen übernehmen, anfallende Klärschlämme und sonstige feste Stoffe entsorgen sowie im Zusammenhang damit weitere Maßnahmen der Abwasserbeseitigung auch außerhalb des Verbandsgebietes durchführen. Entsprechendes gilt für die Überleitung von Grubenwässern in das Verbandsgebiet. Der Beschluß der Verbandsversammlung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Für die Rückübertragung gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.

(3) Aufgaben, die nach Absatz 1 dem Verband zugewiesen sind, haben die bisher dazu Verpflichteten weiter zu erfüllen, bis der Verband sie übernimmt.

(4) Der Verband kann auf Beschluß der Verbandsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit entscheidet der Verbandsrat über die Auftragsübernahme. Der Verbandsversammlung ist die Auftragsübernahme in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.