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§ 9 Eifel-RurVG - (Nordrhein-Westfalen) — Zulässigkeit der Enteignung

Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.

Fünfter Teil

Innere Verfassung