(1) Der Verband kann Aufgaben nach § 2 Abs. 1, die einer Gebietskörperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet obliegen, nur im Einvernehmen mit der betroffenen Gebietskörperschaft oder dem betroffenen Verband auf Beschluß der Verbandsversammlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde des Wasserverbandes Eifel-Rur. Kommt das Einvernehmen mit einem Wasser- und Bodenverband nicht zustande, entscheidet auf Antrag die Aufsichtsbehörde des Wasserverbandes Eifel-Rur. Liegt die Übernahme der Aufgabe durch den Wasserverband Eifel-Rur im öffentlichen Interesse, kann die Aufsichtsbehörde die Übernahme gegenüber dem betroffenen Wasser- und Bodenverband anordnen.
(2) Für die Übertragung von Aufgaben des Wasserverbandes Eifel-Rur auf eine Gebietskörperschaft, einen Wasser- und Bodenverband oder einen öffentlich-rechtlichen Zweckverband im Verbandsgebiet gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7, soweit diese unter § 5 Abs. 8 des Landesabfallgesetzes fällt.
(4) Die bis zum 28. Februar 2007 bestehende Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung durch den Verband und die in Absatz 1 genannten Aufgabenträger bleibt unberührt.
Dritter Teil
Verbandsgebiet, Mitgliedschaft