nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 34 Eifel-RurVG - (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium).

(2) Die Aufsicht stellt sicher, daß der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt.

(3) Das zuständige Ministerium kann seine Aufsichtsbefugnisse durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirksregierung übertragen.