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§ 31 Eifel-RurVG - (Nordrhein-Westfalen) — Kosten des Widerspruchsverfahrens

Eifel-Rur-Verbandsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt der Verband.

(2) Soweit dem Verband Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften angewendet.

Achter Teil

Zwangsmittel, Bekanntmachungen