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# § 29 Eifel-RurVG - (Nordrhein-Westfalen) — Widerspruchsausschuß

Eifel-Rur-Verbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Widerspruchsausschuß besteht aus

1. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zur oder zum Vorsitzenden zu berufenden Landesbeamtin oder Landesbeamten oder tarifbeschäftigten Person, die oder der die Befähigung zum Richteramt besitzt,

2. einer oder einem von der Aufsichtsbehörde zu berufenden höheren technischen Beamtin oder Beamten oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Person der staatlichen Umweltverwaltung,

3. sechs weiteren, von der Verbandsversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 und 2 müssen vorliegen. Die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen mindestens durch je ein Mitglied vertreten sein.

Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses dürfen nicht dem Verbandsrat angehören.

(2) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter berufen oder gewählt.

(3) Die Amtszeit des Widerspruchsausschusses beträgt fünf Jahre. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Widerspruchsausschuß gebildet ist. Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 aus seinem Hauptamt aus, ist seine Abberufung zulässig. Im übrigen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind an Weisungen nicht gebunden.

(5) Der Widerspruchsausschuß regelt sein Verfahren in einer Verfahrensordnung.

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Zitiervorschlag: § 29 Eifel-RurVG - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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