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# § 18 Eifel-RurVG - (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen des Verbandsrates,Beschlußfassung

Eifel-Rur-Verbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie.

(2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muß eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Verbandsrates oder der Vorstand dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

(3) Der Verbandsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlußunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Verbandsrat bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden.

(4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Verbandsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde.

(5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Verbandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Auf schriftlichem oder elektronischem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mitgliedern des Verbandsrates einstimmig gefaßt worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Verbandsrates bekanntzugeben.

(7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen.

(8) Unter den Voraussetzungen des § 15 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 18 Eifel-RurVG - (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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