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# § 6b EiMarktV — Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier  
Stand: 12.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zum Zweck der Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen verarbeitet die zuständige Behörde Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes. Die nach Satz 1 verarbeiteten Daten werden durch die zuständigen Behörden der Länder an die Bundesanstalt übermittelt, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Die Bundesanstalt übermittelt die nach Satz 1 verarbeiteten Daten an die zuständigen Behörden der Länder und anderer Mitgliedstaaten sowie an die Europäische Kommission, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 6b EiMarktV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EiMarktV/6b

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