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§ 4 EiMarktV — Marktnotierungen

Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

Stand: 10.11.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.