nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 9 EhrenamtStiftG — Beschäftigte

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.