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# § 3 EhrenamtStiftG — Erfüllung des Stiftungszwecks

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt  
Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungszweck wird erfüllt durch

- 1. bedarfsorientierte und umfassende Service-Angebote im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, wie Beratung und Qualifizierung,

- 2. Bereitstellung von Informationen bei der Organisationsentwicklung für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung,

- 3. Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft,

- 4. Förderung von Innovationen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, insbesondere von digitalen Innovationen,

- 5. Stärkung von Strukturen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts in strukturschwachen und ländlichen Räumen und

- 6. begleitende Forschung zur Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 5.

(2) Die Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden unter Berücksichtigung bereits bestehender Bundesgesetze und -programme und in Abstimmung mit bestehenden Engagement- und Ehrenamtsstrukturen durchgeführt.

(3) Der Stiftungszweck kann zusätzlich auch durch finanzielle Förderung erfüllt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 EhrenamtStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/3

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