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# § 13 EhrenamtStiftG — Evaluierung

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt  
Historische Fassung: Stand 05.04.2020 bis 02.04.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des bürgerlichen Engagements und des Ehrenamts durch die Errichtung einer zentralen Anlaufstelle auf Bundesebene und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der Stiftung. Der Bericht soll auf Grundlage der begleitenden Forschungsergebnisse im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts die nachhaltige Entwicklung von bundesweit koordinierten Ansätzen, Initiativen und Projekten sowie die Entwicklung relevanter zielgruppen- und bereichsspezifischer digitaler Lösungen durch die Arbeit der Stiftung aufzeigen.

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Zitiervorschlag: § 13 EhrenamtStiftG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EhrenamtStiftG/13?asof=2020-04-05

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