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§ 11 EhrenamtStiftG — Rechtsaufsicht

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Stand: 02.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.