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§ 1 EhrenamtStiftG — Errichtung und Sitz

Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Stand: 05.04.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unter dem Namen „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ wird eine rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Sitz der Stiftung ist Neustrelitz.