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Art 1 EhrZAnerkErl 3

Dritter Erlaß über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) erkenne ich

1.
das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.,
2.
das Leistungsabzeichen und das Lehrabzeichen der Wasserwacht des Deutschen Roten Kreuzes

als Ehrenzeichen an.