nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 EhSchV (Brandenburg) — Vorbereitung und Leitung der Sitzung

Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das vorsitzende Mitglied legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.

(2) Von dem Termin jeder Sitzung sollen die Schiedsstellenmitglieder drei Wochen zuvor in Kenntnis gesetzt werden. Die Ladung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. Die Ladung enthält Angaben über Ort und Zeit der Schiedsstellensitzung, die Tagesordnung und die Anträge sowie alle weiteren Unterlagen der Parteien.

(3) Der Landesbehindertenbeirat Brandenburg wird über den Termin der Sitzung in Kenntnis gesetzt.

(4) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.

Einzelnorm

---

Zitiervorschlag: § 9 EhSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
