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# § 8 EhSchV (Brandenburg) — Antrag

Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Schiedsstellenverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch beantragt. Der Antrag und alle weiteren Unterlagen sind mit 14 Abschriften bei der Geschäftsstelle einzureichen. Im Falle der elektronischen Antragstellung entfallen die Abschriften, jedoch nicht die Einreichung eines schriftlichen Originals.

(2) Der Landesbehindertenbeirat Brandenburg erhält eine Abschrift des Antrages.

(3) Der Antrag muss die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darlegen sowie die Gegenstände aufführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die von der Einrichtung in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen.

(4) Der Antrag kann ohne Einwilligung der anderen Vertragspartei jederzeit zurückgenommen werden.

(5) Das vorsitzende Mitglied leitet den Vertragsparteien eine Ausfertigung des Antrages elektronisch zu. Es fordert die Vertragsparteien auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Äußern sich eine oder mehrere Vertragsparteien innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann auch ohne die Stellungnahme über den Antrag entschieden werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 8 EhSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/8

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