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§ 7 EhSchV (Brandenburg) — Geschäftsstelle

Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg geführt.

(2) Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitgliedes der Schiedsstelle.

Einzelnorm