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# § 5 EhSchV (Brandenburg) — Amtsführung und Befangenheit

Eingliederungshilfe-Schiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es unverzüglich das stellvertretende Mitglied und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Dies gilt entsprechend für das stellvertretende Mitglied. In der Ladung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.

(2) Die Schiedsstellenmitglieder sowie deren Stellvertretung haben vertraulich mit den dem Verfahren zugrundeliegenden Daten der Vertragsparteien umzugehen und sind zur Verschwiegenheit auch nach der Beendigung ihrer Amtsdauer verpflichtet.

(3) In einem Schiedsstellenverfahren darf als Mitglied nicht tätig werden, wer bei der streitgegenständlichen Vertragsverhandlung maßgeblich mitgewirkt hat oder wer durch die Mitwirkung im Schiedsstellenverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Maßgebliche Mitwirkung leistet unter anderem, wer eine Vertragspartei bei den Vertragsverhandlungen vertritt oder vertreten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die maßgebliche Mitwirkung oder der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruhen, dass jemand einer der nach § 2 zu beteiligenden Organisationen angehört und deren Interessen wahrnimmt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 5 EhSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EhSchV/5

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