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§ 4 EgVV — Öffentliche Stellungnahmen

Vorausschätzungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinschaftsdiagnose kann das Ergebnis ihrer Prüfung veröffentlichen, allerdings nicht vor Veröffentlichung der Vorausschätzung durch die Bundesregierung. Im Übrigen steht die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.