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# Anlage 1 EfbV 2017 — (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2) Lehrgangsinhalte

Entsorgungsfachbetriebeverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.10.2025 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2782 - 2783)

Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:

- 1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere

  - a) den Anwendungsbereich,

  - b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,

  - c) die Abfallhierarchie,

  - d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),

  - e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,

  - f) die Überlassungspflichten,

  - g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,

  - h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

  - i) die Beauftragung Dritter,

  - j) die Produktverantwortung,

  - k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,

  - l) die abfallrechtliche Überwachung,

  - m) die Register- und Nachweispflichten,

  - n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,

  - o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,

  - p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,

  - q) die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie

  - r) die Bußgeldvorschriften,

- 2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,

- 3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere

  - a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,

  - b) Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 sowie das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) und

  - c) das Verpackungsgesetz,

- 4. das Recht der Abfallverbringung,

- 5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,

- 6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,

- 7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,

- 8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,

- 9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen

  - a) amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften,

  - b) Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und

  - c) technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),

- 10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum

  - a) Baurecht,

  - b) Immissionsschutzrecht,

  - c) Chemikalienrecht,

  - d) Wasserrecht,

  - e) Bodenschutzrecht und

  - f) Seuchen- und Hygienerecht,

- 11. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,

- 12. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

- 13. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,

- 14. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,

- 15. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie

- 16. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 EfbV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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