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# § 27 EfbV 2017 — Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft

Entsorgungsfachbetriebeverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn

- 1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,

- 2. ein erteiltes Zertifikat

  - a) nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder

  - b) vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder

- 3. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.

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Zitiervorschlag: § 27 EfbV 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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