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# § 18 EdlStFAusbV 2025 — Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93)

- 1. ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und

- 2. ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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Zitiervorschlag: § 18 EdlStFAusbV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EdlStFAusbV%202025/18

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