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# § 14 EdlStFAusbV 2025 — Prüfungsbereich „Technologie“

Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

- 2. die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,

- 3. den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und festzulegen,

- 4. Material- und Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,

- 5. den Einsatz von Edelsteinen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und die Fassungstechniken auszuwählen,

- 6. Fertigungs- und Montagetechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,

- 7. Fasswerkzeuge zu unterscheiden und deren Herstellung zu planen,

- 8. Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,

- 9. Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,

- 10. Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben,

- 11. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben sowie

- 12. Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 14 EdlStFAusbV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EdlStFAusbV%202025/14

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