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# § 1 EdelstGrMstrV — Berufsbild

Edelsteingraveurmeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Entwurf, Gestaltung, Anfertigung, Bearbeitung und Restaurierung von Schmuck sowie anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten.

(2) Dem Edelsteingraveur-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Gestaltungs- und Formenlehre,

- 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Kunstgeschichte,

- 3. Kenntnisse der berufsbezogenen Formtechnik und des Anfertigens von Modellen,

- 4. Kenntnisse der Gieß- und Abdruckverfahren,

- 5. Kenntnisse in der Anwendung von Säuren, Basen, Salzen und Gasen,

- 6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,

- 7. Kenntnisse des Bestimmens, Färbens und Veredelns von Schmucksteinen,

- 8. Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,

- 9. Kenntnisse der physikalischen und chemischen Eigenschaften der Edelsteine, synthetischen Steine, künstlichen Produkte und organischen Substanzen,

- 10. Kenntnisse der Verfahren und der Geräte für die Bestimmung der Edelsteine,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen technischen Regeln, der gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen,

- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissions- und Wasserschutzes, einschließlich der Entsorgung gasförmiger, flüssiger und fester Chemikalien,

- 14. Entwerfen, Skizzieren und Zeichnen,

- 15. Modellieren, insbesondere Herstellen von Modellen aus Ton, Plastilin, Wachs, Gips, Holz, Metall und Kunststoffen unter Anwendung der entsprechenden Formtechniken,

- 16. Prüfen und Bestimmen der berufsbezogenen Werkstoffe,

- 17. Bearbeiten von berufsbezogenen Werkstoffen, insbesondere durch Klopfen, Trennen, Schleifen, Schmirgeln und Polieren,

- 18. Herstellen lösbarer und unlösbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben, Stiften, Löten, Kitten und Kleben,

- 19. Bearbeiten von Oberflächen durch Schleifen, Gravieren, Sandeln, Mattieren, Polieren und Ätzen,

- 20. gemmologisches Untersuchen und Bestimmen von Edelsteinen, insbesondere mit Polariskop, Refraktometer, Mikroskop, Spektroskop, Waage und schweren Lösungen,

- 21. Einschleifen von Edelsteinen, synthetischen Steinen, künstlichen Produkten und organischen Substanzen in vorgefertigte Fassungen,

- 22. Untersuchen, Bestimmen und Beurteilen von Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,

- 23. Passen und Montieren von Teilen zu Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,

- 24. Pflegen, Instandsetzen und Restaurieren von Schmuck und anderen Gegenständen aus Edelsteinen, synthetischen Steinen und künstlichen Produkten,

- 25. Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge,

- 26. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbesondere der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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Zitiervorschlag: § 1 EdelstGrMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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